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Private Krankenkasse muss neue Leistungen bezahlen

Eine private Krankenkasse kann zur Bezahlung von medizinischen Leistungen verpflichtet sein, die erst nach Erlass der Gebührenordnung neu entwickelt wurden. Das berichtet die Zeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht".

Das Blatt beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Koblenz. Voraussetzung ist nach dem Richterspruch, dass sich die Methode bereits in der Praxis bewährt hat, keine höheren Kosten verursacht als die bislang vorhandenen schulmedizinischen Methoden und ihre Anwendung auch beim jeweiligen Patienten angezeigt ist (Aktenzeichen: 14 S 388/03).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Versicherten gegen seine private Krankenkasse statt. Die Krankenkasse hatte sich geweigert, die Kosten für eine kieferorthopädische Leistung zu übernehmen. Zur Begründung verwies sie darauf, die Leistung sei in der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht ausdrücklich aufgeführt. Nach Angaben eines Gutachters wurde sie erst nach Erlass der Gebührenordnung entwickelt. Sie habe sich aber als Erfolg versprechend erwiesen.

Vor diesem Hintergrund sah das Landgericht die Zahlungsweigerung der Krankenkasse als nicht berechtigt an. Vielmehr handele es sich bei der umstrittenen Behandlungsmethode um eine "nach den Regeln der ärztlichen Kunst medizinisch notwendige Versorgung". Das reiche für die Pflicht zur Kostenübernahme aus. (dpa)

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Kategoriezuordnung: Allgemein · Artikel erstellt am: 15.11.2006